hier gehts zur Anmeldung: https://forms.gle/WXpoE6kMBGuYTECb9
Am 31.10.2022 war das Projekt Essen am Buschgarten der Ultima Ratio Buschgarten GmbH & Co. KG zur Rückzahlung fällig. Diese Rückzahlung erfolgte nicht.
Am 01.112022 wurde den Investoren mitgeteilt, dass die bisher finanzierende Bank das Darlehn über 4.500.000 Euro gekündigt habe. Diese Bank sollte wohl die Bergfürst: Anleger ablösen, was sie, aus nicht bekannten Gründen, jedoch nicht getan hat. Im selben Schreiben teilt man mit, dass man einen neuen Käufer gefunden habe, der die Bergfürst- Darlehen ablösen wird.
Am 07.12.2022 dann die Nachricht, dass sich die Abwicklung weiter verzögert, man jedoch zuversichtlich sein, dass die Ablösung nunmehr zum 13.01.2023 stattfinden wird.
Am 12.01.2023 dann die Nachricht, dass die Darlehnsverträge mit den neuen Kapitalgebern bereits geschlossen wurden, man jedoch noch etwas Zeit für die Abwicklung benötigen würde und sich deshalb die Rückzahlung „ein wenig“ verzögern würde.
Auf Nachfrage bei Bergfürst dann eine Nachricht vom 31.01.2023, wonach sich der Sicherheitstreuhänder mit dem Notar in Kontakt stehe und bereits alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Weiter ging es dann mit einem Schreiben vom 08.02.2023, wonach nun endlich die Rückzahlung in KW 7 erfolgen soll. Mit Schreiben vom 17.02.2023 teilt man dann mit, das mit einer Rückzahlung in KW 9 zu rechnen sei. Auch diese Zusage wurde nicht eingehalten.
Nun, allen Mitteilungen ist relativ deutlich zu entnehmen, dass es einen neuen Kapitalgeber gibt der die Bergfürst- Anleger auszahlen möchte. Die Frage ist nur:
WAS STIMMT HIER NICHT?
Stand Anfang März ist immer noch keine Rückzahlung der Darlehn erfolgt.
Fragen über Fragen, die sich nur beantworten lassen, wenn eine Gläubigerversammlung den bisherigen Treuhändern dazu auffordert.
Nach den Anlagebedingungen dieses Projektes ist der Sicherungsfall bereits 60 Tage nach nicht erfolgter Rückzahlung eingetreten.
Auszug aus den
Anlagebedingungen zum Erwerb von Teilbeträgen aus der Forderung eines Bankdarlehens als sonstige Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) der Ultima Ratio Buschgarten GmbH & Co. KG
§7 Abs. 3. Verwertung der Sicherheiten
besagt:
„Eine Verwertung der Sicherheiten steht unter der Berücksichtigung der Regelungen des dem dieser Vermögensanlage zugrundliegenden Darlehensvertrages, in dem der Sicherheitentreuhänder BERGFÜRST GmbH zugunsten des vorrangigen Finanzierungsgläubigers zur gegenseitigen Rücksichtnahme bzw. gemeinsamen Vorgehen bei der (ggf. vorgesehenen) Verwertung der gestellten Sicherheiten verpflichtet ist.
b) Der Sicherheitentreuhänder ist verpflichtet, für Rechnung der Forderungsinhaber Maßnahmen zur Verwertung der Sicherheiten einzuleiten (die „Verwertungsmaßnahmen“), wenn und soweit ein Sicherungsfall eingetreten ist. Dieser liegt bei einer der in § 9 Absatz 2 genannten Fälle vor. Dies unter Berücksichtigung der unter a) benannten Rücksichtnahme auf den vorrangigen Finanzierungsgläubiger. Rückzahlungsansprüche aus dieser Vermögensanlage können erst nach Rückführung der/ den Finanzierung(en) der Emittentin bei dem vorrangigen Finanzierungsgläubiger geltend gemacht werden…..“
„§ 9 Covenants und Recht zur außerordentlichen Kündigung
2. Ein Grund zur Vertragsanpassung oder außerordentlicher Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
a) die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag bedient hat; …..:“
Für uns als Interessengemeinschaft gibt es deshalb nur eine Forderung:
Die nächsten Schritte:
1. Sammlung von Stimmrechten in der IG Bergfürst Anleger
Gem. § 15 Abs. 9 i.V. §9 Abs. 1 SchVG kann die Gläubigerversammlung einberufen werden:
„wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.“
2. außerordentliche Kündigung der Anlage
Gem. § 9 Covenants und Recht zur außerordentlichen Kündigung der Anlagebedingungen zum Erwerb von Teilbeträgen aus der Forderung eines Bankdarlehens als sonstige Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) der Ultima Ratio Buschgarten GmbH & Co. KG heißt es:
"1. Die Kündigung dieser Vermögensanlage aus wichtigem Grund, wegen Vertragsverletzungen der Emittentin kann nur von mehreren Anlegern (Gläubigern) einheitlich durch gemeinsamen Beschluss gemäß § 5 Abs. 6 Anlagebedingungen 5 SchVG i.V.m. § 18 SchVG und nach Maßgabe der Regelungen dieser Anlagebedingungen erklärt werden. Der Antrag auf Durchführung einer Abstimmung zur Kündigung der Vermögensanlage ist zu begründen. Ein solcher Beschluss führt nur dann zu einer wirksamen Kündigung für alle, wenn die stimmberechtigten, abstimmenden Anleger (Gläubiger) mindestens 25% der ausstehenden Vermögensanlage vertreten. "
Die Wirkung einer solchen Kündigung durch Beschluss entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben. Eine außerordentliche Kündigung dieser Vermögensanlage kann, solange noch Forderungen des vorrangigen Finanzierungsgläubigers gegen die Emittentin bestehen, nicht erfolgen.
3. Verwertung der Immobilie
Auszug aus dem Investmentangebot Essen am Buschgarten von Dezember 2019
"Eine Verwertung der Sicherheiten steht unter der Berücksichtigung des dem dieser Vermögensanlage zugrunde liegenden Darlehensvertrages in dem der Treuhänder bergfürst Service GmbH zugunsten der vorrangigen Finanzierungsgläubiger zur gegenseitigen Rücksichtnahme bzw. gemeinsamen Vorgehens bei der (ggf. vorgesehenen) Verwertung der gestellten Sicherheiten verpflichtet ist. Ansprüche aus den Sicherheiten dürfen erst nach vollständiger Befriedigung der vorrangigen Finanzierungsgläubiger geltend gemacht werden. "
Um dieses gemeinsame Vorgehen zu erreichen ist es notwendig zu wissen, wie der aktuelle Sachstand ist und wer der vorrangige Finnanzierungsgläubiger ist.
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